Als Musiker kann man die Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Das hat den Vorteil, dass man seine Dienste günstiger anbieten kann, weil man dem Kunden nicht die Mehrwertsteuer berechnen muss. Während jeder Handwerker selbstverständlich die Umsatzsteuer auf seinen Lohn aufschlägt, trauen manche Musiker sich nicht, sie dem Kunden in Rechnung zu stellen. Fällig wird sie aber trotzdem, und mindert in so einem Fall die Einnahmen des Musikers.

Wir haben uns für alle unsere beruflichen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das schließt die Arbeit als Harfenduo ebenso ein wie das Spielen von Solomucken, das Unterrichten und die Aushilfstätigkeit im Orchester. Da wir in Deutschland leben, waren dafür natürlich drei einzelne Bescheinigungen nötig ;-)  Für alle, die es noch nicht wissen, möchten wir hier eine Hilfe durch den Paragraphendschungel anbieten.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer, auch bekannt als Mehrwertsteuer, wird vom Staat für den Kauf von Waren und Dienstleistungen erhoben. Sie beträgt in den meisten Fällen 19% oder 7%. Sie ist die wichtigste staatliche Einnahmequelle und sorgt für 30% des Steueraufkommens.

Wenn man Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss man grundsätzlich diese Steuer abführen. Diese gehört nicht zu den Einnahmen des Verkäufers, sondern wird dem Kunden gesondert berechnet.

Ob und wie viel Umsatzsteuer berechnet wird, muss auf jeder Rechnung stehen. Auch wenn der Rechnungssteller davon befreit ist, muss er einen Hinweis dazu abdrucken – was leider in der Musikerbranche alles andere als üblich ist.

Wer keine Umsatzsteuer berechnet, ohne dazu beispielsweise als Kleinunternehmer nach §19 UStG berechtigt zu sein, kann großen Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Im schlimmsten Fall begeht man so nämlich eine Steuerhinterziehung, paradoxerweise sogar dann, wenn man durch den höheren zu versteuernden Gewinn letztendlich mehr Steuern zahlt. Unwissenheit schützt auch bei der Steuer nicht vor Strafe, also lest lieber weiter, wie man sich diesen Ärger als Musiker komplett sparen kann!

Umsatzsteuerbefreit ist die „Lieferung von menschlichem Blut, Organen und Frauenmilch“ (§4 17a) )

Warum sind manche Berufe von der Umsatzsteuer befreit?

Auch wenn in Deutschland erstmal immer die Umsatzsteuer gilt, gibt es natürlich Unmengen von Ausnahmen, die unter §4 des Umsatzsteuergesetzbuchs geregelt sind. Ich erspare Euch Detailwissen über die Lieferung von Gold an Zentralbanken oder die Ausfuhr von Gütern auf die Azoren…

Berufe, die gesellschaftlich als besonders nützlich angesehen werden, sind von dieser Steuer befreit. Bei Heilberufen wie allen Arten von Ärzten oder Krankenhäusern ist das verständlich. Aber auch die meisten Formen von Kultur werden staatlich gefördert, indem sie keine Umsatzsteuer abführen müssen. Viele Institutionen sind daher umsatzsteuerbefreit, dazu zählen in unserem Fall Musikschulen und Orchester.

Wenn man nachweisen kann, dass man freiberuflich dieselben gesellschaftlichen Funktionen erfüllt wie diese, kann man die Umsatzsteuerbefreiung erlangen. Das gilt im Prinzip für jeden Musiker, der freiberuflich Konzerte gibt, Instrumentalunterricht erteilt oder in Orchestern aushilft!

Wie beantrage ich die Umsatzsteuerbefreiung?

Dafür ist das Bundesland zuständig, in dem man Steuern zahlt. Erster Ansprechpartner ist das eigene Finanzamt. Meistens bearbeitet den Fall dann aber die Staatskanzlei oder die Bezirksregierung.

In manchen Bundesländern reicht ein formloser Antrag auf „Ausstellung einer Bescheinigung nach §4 Nr. 20 a) und Nr. 21 a) UStG“, in anderen muss man ein Formular ausfüllen. In Thüringen konnte ich alle Belege per Email einreichen. Die Bescheinigung kann man unbefristet und auch rückwirkend beantragen.

Exemplarisch hier die passende Internetseite für das Land NRW.

Für ausführende Musiker greift § 4 Nr. 20 a):

Umsatzsteuerbefreit sind „Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben […] erfüllen.“

Einreichen muss man Belege für die Konzertpraxis, wie Flyer oder Programmhefte. Wenn man überwiegend bei Orchestern aushilft, kann man die Gehaltsabrechnungen von dort vorzeigen. Außerdem muss man einen künstlerischen Lebenslauf schreiben. Das Einreichen von Abschlusszeugnissen war – zumindest bei uns – nicht notwendig.

Für Instrumentallehrer greift §4 Nr. 21 a):

Umsatzsteuerbefreit sind „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen“ und „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer.“

Die Bescheinigung für den Instrumentalunterricht zu erlangen, war etwas komplizierter als die für das Konzertieren. Hierfür musste ich meine Zeugnisse und sonstigen Weiterbildungszertifikate einreichen, außerdem Musterverträge für meine Schülerinnen.

Als Honorarkraft an einer Musikschule arbeitet man freiberuflich für eine Einrichtung, die ihrerseits umsatzsteuerbefreit ist. Die Musikschule kann einem eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Arbeit die man dort leistet den Kriterien entspricht.

Doch auch als freier Lehrer, der nicht an einer Musikschule tätig ist, kann man belegen, dass man dieselben Leistungen erfüllt.

Nachweisen muss man außerdem, dass man (zumindest hypothetisch) SchülerInnen auf einen Beruf hin ausbilden kann (Musik, Schulmusik, Musiktherapie etc.). Es hilft auch, wenn man sagen kann, dass man auf Grundlage des „Strukturplans des Verbands deutscher Musikschulen“ unterrichtet.

Selbst wenn man kein Musikstudium absolviert hat, aber durch Unterrichten sein Geld verdient, kann man die Bescheinigung erlangen. Dafür muss man Unterrichtspraxis nachweisen und eventuelle Weiterbildungen, wie z.B. Kurse an Landesmusikakademien etc. Sogar Bestätigungen von Eltern der Schüler oder Erfolge der Schüler bei Musikwettbewerben können eingereicht werden!

Nur Mut!

Ich kann es sehr empfehlen, diese Bescheinigung zu beantragen. Sie vereinfacht ganz erheblich die nächste Steuererklärung – die man natürlich trotzdem noch machen muss: Wer von der Umsatzsteuer befreit ist, muss trotzdem Einkommenssteuer zahlen!

Man muss auch nicht alles vorher wissen. Einfach einen Antrag stellen, dann wird man schon dazu aufgefordert, welche Belege man einreichen muss. Viel Erfolg!

Laura

9 Comments

  1. Michael sagt:

    Danke für diese mühevoll zusammengetragenen Informationen. Du hast mir wirklich weiter geholfen.

  2. MB sagt:

    Tolle Information !

  3. Ira sagt:

    Hallo liebe Laura,

    ich sehe dein Beitrag ist schon etwas her, aber ich hoffe du schaust nochmal hier her.
    Ich versuche seit Anfang dieses Jahres meine umsatzsteuerbefreiung durchzusetzen, aber habe erhebliche Probleme, denn ich habe kein Diplom einer Musikhochschule! In deinem Beitrag habe ich gelesen, das auch Kurse an der landesakademie ausreichen?
    Mein Sachbearbeiter meinte nämlich ich müsste eine „sogenannte Nachprüfung“ machen ansonsten bekomme ich keine Umsatzsteuerbefreiung.
    Kannst du mir was dazu sagen, weißt du etwas darüber?
    Ich danke dir!
    Liebe Grüße
    Ira

  4. Stanislav sagt:

    Hallo liebe Laura!
    Vielen lieben Dank für diese kostbare Informationen. Ich bin dadurch sehr ermutigt worden und habe mit der Beantragung angefangen. Schreibe bitte unbedingt weiter auf neue aktuellen Themen.
    Euch selbst viel Erfolg in diesen turbulenten Zeiten.
    Viele Grüße aus Köln,
    Stanislav

    • Laura sagt:

      Lieber Stanislav,

      ich freue mich sehr, wenn wir Dir weiterhelfen konnten. Viel Erfolg bei Deinem Antrag und auch Dir alles Gute!

      Viele Grüße
      Laura

  5. Shah sagt:

    Hallo liebe Laura,

    dein Beitrag ist etwas älter, aber ich hoffe du schaust hier rein. Vielen lieben Dank für diese Informationen.
    Ich bin Musiklehrer und versuche meine umsatzsteuerbefreiung zu beantragen, aber ich komme nicht mit der Formulare und mansche fragen zurecht. Diese Bescheinigung ist für mich sehr wichtig!
    Ich bin dir/ euch sehr dankbar, wenn ich ein paar Tipps bekommen kann und vielleicht mit dir sprechen kann. Und natürlich ich werde gerne das gut machen.
    Ich freu mich auf deine Antwort.
    Liebe Grüße
    Shah

    • Stephan sagt:

      Ein gut recherchierter Beitrag. Ich habe das für meine private Musikschule so gemacht und bin sehr froh über diese Möglichkeit.
      Jetzt ist der Entzug der Umsatzsteuerbefreiung für privaten Musikunterricht ab 2025 im Gespräch. Gibt es da schon genauere Infos? Man müsste sich ja langsam darauf vorbereiten.

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