Heute erreicht uns eine Nachricht, die auch für unser Publikum interessant sein dürfte: Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.08.2018 festgestellt, dass die Praxis vom Ticketanbieter Eventim rechtswidrig ist, von Kunden „Servicegebühren“ für sogenannte print@home-Tickets zu verlangen. Laut Urteilsbegründung entstehen dem Anbieter keinerlei realen Kosten, die er dem Kunden daher auch nicht in Rechnung stellen darf. Kunden, die Karten zum Selbstausdrucken bei Eventim gekauft haben, dürfen den Betrag nun zurückfordern.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, die auch ein Musterschreiben bereitstellt, mit dem Kunden den Betrag von Eventim zurückfordern können. Laut Verbraucherzentrale könnte das Urteil auch für andere Anbieter interessant werden, da die Praxis, „Servicegebühren“ für Vorgänge zu erheben, die den Anbieter an sich nichts kosten, weit verbreitet ist. Vor einiger Zeit gab es schon mal eine ähnliche Gesetzesänderung in Bezug auf Zahlmethoden bei Online-Käufen: Auch dort wurde festgelegt, dass Verkäufer ihren Kunden nicht mehr Gebühren berechnen dürfen, als ihnen selbst entstehen. Dieses Gesetz wurde mit der Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie hinfällig, die Zusatzgebühren für gängige Zahlmethoden generell verbietet.
Wie Ihr wisst, bieten wir unsere Tickets auch über Eventim an. Es war uns nicht bewusst, dass diese Gebühren berechnet werden; wir gingen bisher davon aus, dass die Gebühren in den Vorverkaufsgebühren enthalten sind. Wir waren von diesem Urteil überrascht, weil wir bisher sehr gute Erfahrungen mit Eventim gemacht hatten und auch von unserem Publikum keine Beschwerden kamen.
Wir empfehlen unseren Zuhörern, die Tickets über Eventim gekauft haben und die print@home-Möglichkeit genutzt haben, die Gebühren über das Musterschreiben der Verbraucherzentrale zurückzufordern. Im Musterschreiben ist eine detailierte Anleitung, was man dafür tun muss. Viel Erfolg!